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Einkaufsbedingungen

 

1. Bestellung und Auftragsbestätigung
Nur schriftliche Bestellungen sind gültig. Mündliche Bestellungen sowie alle Nebenabreden oder nachträgliche Änderungen sind nur verbindlich, wenn und soweit sie von uns außerdem schriftlich bestätigt werden. Für Bestellungen aufgrund eines Angebotes des Lieferanten gelten in jedem Fall unsere Bedingungen.

Abweichungen und Hinzufügungen in der Auftragsbestätigung durch den Lieferanten, insbesondere beigefügte Verkaufs- und Lieferbedingungen, sind für uns unverbindlich. Auch die Annahme der Lieferung oder die Leistung von Zahlungen durch uns stellen keine Anerkennung der Bedingungen des Lieferanten dar. Vielmehr betrachten wir die Bewirkung der bestellten Leistung durch den Lieferanten als nachträgliche Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen, auch wenn der Lieferant ihnen zuvor ausdrücklich widersprochen oder in der Auftragsbestätigung auf andere Bedingungen verwiesen hat. Etwas anderes gilt nur, wenn wir es ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

2. Preise
Alle in der Bestellung genannten Preise sind Festpreise und verstehen sich - falls nicht anders vereinbart - in Euro.

Sie schließen jegliche Mehrforderungen, z. B. wegen Lohn- oder Materialpreis-Steigerungen, technischen Verbesserungen usw. aus und gelten frei Empfangsstelle, einschließlich Verpackung. Übernehmen wir die Versand- und Verpackungskosten selbst, sorgt der Lieferant - sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden - für die günstigste Verfrachtung; der Erfüllungsort wird hiervon nicht berührt, Inkasso-Spesen gehen zu Lasten des Lieferanten.

Preisabgaben erfolgen ausschließlich an den Zentraleinkauf in Münster.

3. Zahlung
Wenn nicht im Bestellschreiben anders bestimmt, erfolgt Zahlung in Zahlungsmitteln unserer Wahl. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang sind wir zum Abzug von 3 % Skonto berechtigt.

Für von uns zu leistende Anzahlungen erhalten wir vom Lieferanten auf Verlangen uns genehme Bankbürgschaften mit einer Laufzeit bis zur vollständigen Erfüllung der Liefer- oder Leistungsverpflichtung durch den Lieferanten.

4. Mehr- oder Minderlieferung
Die Liefermenge muss grundsätzlich mit der Bestellmenge übereinstimmen. Ausnahmen sind nur bei Silo- und Tankwagen-Lieferungen und bei Produkten zulässig, bei denen die Einhaltung einer vorgegebenen Liefermenge aus technischen Gründen nicht möglich ist.

In solchen Fällen ist eine Toleranz bis zu 5 % Mehr- oder Minderlieferung gestattet. Bei Minderlieferungen, die außerhalb der Toleranz liegen, sind wir berechtigt, Fehlmengen zum Preis des Hauptauftrages nachzuverlangen. Unsere Rechte aus §§ 280 ff. BGB bleiben hiervon unberührt.

Gewichtsdifferenzen: siehe Punkt 9 Ausführungsbedingungen - Rohstoffe.

5. Liefertermine/Lieferfristen/Teillieferungen
Liefertermine sind grundsätzlich Fixtermine und genau einzuhalten. Lieferfristen rechnen ab dem Tag der Bestellung. Bei Überschreitung des vereinbarten Liefertermins können wir nach unserer Wahl Ersatz des durch Verspätung entstandenen Schadens verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die gesetzlich geregelten Ansprüche bei Verzug bleiben ausdrücklich vorbehalten. Der Lieferant verspricht, eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe bei Überschreiten der Liefertermine von 5 % des Preises der Gesamtbestellung für jede angefangene Woche des überschrittenen Termins.

Der Lieferant ist grundsätzlich zur Teillieferung nicht berechtigt. Die Annahme einer nicht gewünschten Teillieferung durch uns lässt unser Recht hinsichtlich der gesamten Lieferung unberührt, auch wenn dies nicht bei der Annahme ausdrücklich vorbehalten wird.

Wird dem Lieferanten die Einhaltung des Termins unmöglich, so hat er dies uns unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung mitzuteilen.

6. Rechnungsstellung
Rechnungen sind in einfacher Ausfertigung mit gesonderter Post an uns zu senden. Die Rechnungen dürfen den Lieferungen nicht beigefügt werden und haben in Bezeichnung und Reihenfolge der Bestellungen zu entsprechen. Für den Gesamtumfang einer Bestellung ist eine Rechnung - unter Angabe von Lieferantennummer, Bestellnummer sowie Artikelnummer - zu erteilen. Werden Leistungen nach Aufmaß oder Arbeitsaufwand abgerechnet, müssen der Rechnung alle zur ordnungsgemäßen Prüfung erforderlichen Unterlagen (von uns bestätigte Aufmaßlisten oder Stundenzettel) beigefügt sein. Rechnungen für Teilsendungen müssen entsprechend bezeichnet sein. Rechnungen ohne Angabe der Lieferantennummer, Bestellnummer und der Artikelnummer können nicht bearbeitet werden.

7. Versandanzeige
Versandanzeigen sind uns spätestens am Versandtage in dreifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer, Artikelnummer und des Bestelldatums zuzusenden. Der Versand ist durch Duplikat-Frachtbrief zu belegen. Gutschriftsbeträge für Verpackungsmaterial sind auch auf der Versandanzeige oder dem Lieferschein anzugeben. Die Artikel-Nummer soll - soweit möglich - auch auf den Versand-Gebinden angebracht werden.

8. Annahmezeiten für Warenlieferung
8.1 Material für Produktionswerke Münster*, Unna**, Herford, Malsch:
Planwagen: montags - donnerstags: 07:00 Uhr - 14:00 Uhr / freitags: 07:00 Uhr - 11:00 Uhr
Silo-/Tankwagen: montags - donnerstags: 07:00 Uhr - 13:30 Uhr / freitags: 07:00 Uhr - 10:30 Uhr
*Werk Münster:Anlieferung von Stückgütern nur auf 1a Europaletten oder CP1-Paletten.
Eine Anlieferung auf Einwegpaletten darf nicht erfolgen.
**Werk Unna: freitags erfolgt keine Annahme von Silo- und Tankfahrzeugen.
8.2 Handelsartikel für Zentrallager Münster: montags - freitags: 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
8.3 SLVS-Verzichtskunde
8.4 Palettenaustausch: Grundsätzlich werden die Europaletten bei Anlieferung 1:1 getauscht. Eine nachträgliche Verrechnung von Außenständen ist nicht möglich. Bei Anlieferung auf Einwegpaletten behalten wir uns vor, mögliche Entsorgungskosten an den Lieferanten weiterzugeben.

9. Ausführungsbedingungen - Rohstoffe
Bei Silo- und Tankwagen-Anlieferungen in unseren Werken sind die auf unseren geeichten Fahrzeugwaagen festgestellten Gewichte für die Berechnung maßgebend. Gewichtsdifferenzen werden ab 0,4 % Mindermenge in voller Höhe bei Begleichung der Rechnung gekürzt.

Der Lieferant garantiert für die Einheitlichkeit der gelieferten Charge entsprechend den Richtlinien bzw. der angegebenen Normen oder Qualitätsanforderungen. Für die Vereinheitlichung unserer Produktion und Begrenzung unserer Prüfungsarbeiten darf jede Lieferung nur aus einer Charge bestehen, anderenfalls behalten wir uns vor, die Annahme zu verweigern.

Die Chargennummer ist auf den Lieferscheinen anzugeben.

Bei jeglicher Veränderung an den von uns bezogenen Rohstoffen erhalten wir sofortige Information über die Art der vorgenommenen Änderung sowie jeweils die neuesten technischen Merk- und Sicherheitsdatenblätter nach DIN- Vorschrift. Dieses schließt ebenfalls Änderungen der gesetzlichen Vorschriften für WGK, Kennzeichnung, Arbeitsstoffverordnung, VbF, Abfall- und Abwasserbeseitigungsgesetz ein. Die Änderung muss von uns vor Lieferung genehmigt werden.

Es ist Bedingung, dass Silo- und Tankfahrzeuge nach dem technischen Stand eingesetzt werden - in jedem Fall mit Kippvorrichtung, automatischem Klopfer, Tuch und Hydraulikstempel. Reinigungsmittel für Tank- und Silofahrzeuge werden nicht von uns zur Verfügung gestellt. Reinigungsvorgänge auf unseren Betriebsgeländen sind nicht gestattet. Tankfahrzeuge mit Lösungsmitteln müssen mit Gaspendelvorrichtung und Erdungsleitung ausgerüstet sein und dürfen nur mit diesen technischen Vorrichtungen entladen werden. Zu jeder getätigten Lieferung ist ein Analysezertifikat der gelieferten Charge vorab bzw. der Lieferung beizulegen (nach EN 102043, 1b). Sollte Brillux bei der Eingangsprüfung Unterschiede zu den vereinbarten Spezifikationen feststellen, so ist Brillux berechtigt, die Lieferung abzulehnen. Mögliche Regressforderungen sind vom Lieferanten zu übernehmen.

10. Ausführungsbedingungen - Technik
Sollte zur Ausführung von Bestellungen über von uns übergebene Zeichnungen und Daten hinaus die Anfertigung von Werkstatt- oder Ausführungszeichnungen erforderlich sein, übernimmt dies der Lieferant ohne besondere Vergütung. Die Zeichnungen sind uns nach Fertigstellung zur Maßkontrolle und entsprechender Freigabe zu übergeben. Falls nicht ausdrücklich anders verlangt, sind bei allen Lieferungen und Leistungen deutsche Normen, die VDE- oder VDI- Vorschriften, die Sicherheitsvorschriften der deutschen Behörden und Berufsgenossenschaften zu beachten. Bei abnahmepflichtigen Liefergegenständen (Kessel, Druckbehälter usw.) hat der Lieferant auf seine Kosten die rechtzeitige Abnahme durch den TÜV oder die sonst für die Abnahmen zuständige Stelle zu veranlassen und uns die vorgeschriebenen Prüfzeugnisse zu beschaffen. Wir behalten uns vor, die Liefergegenstände bereits während der Fertigung und/oder vor dem Versand beim Lieferanten zu inspizieren.

Eine solche Prüfung gilt jedoch nicht als Abnahme und berührt die Gewährleistungspflicht des Lieferanten gem. Ziffer 12 nicht.

11. Ausführungsbedingungen - Druck
Alle Filme und Montagen sind Eigentum der Brillux GmbH & Co. KG und sind auf Verlangen in ordentlichem Zustand kostenlos frei an uns herauszugeben.

12. Gewährleistung und Haftung
Der Lieferant garantiert im Sinne von § 434 BGB die einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung zum gewöhnlichen und nach dem Bestellschreiben vorgesehenen Verwendungszweck. Er garantiert weiter, dass seine Leistung für eine näher vertraglich zu bestimmende Dauer eine näher vertraglich zu bestimmende Beschaffenheit behält. Die Gewährleistungs- und Garantiefristen beginnen mit der Ingebrauchnahme des Lieferantengegenstandes, spätestens mit Abnahme der Leistung. Die Liefergegenstände müssen zur Zeit der Auslieferung - auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart worden ist - alle nach dem neuesten Stand der Technik erforderlichen Eigenschaften, Bestandteile und Vorrichtungen aufweisen. Die Beweislast für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Leistung trägt der Lieferant.

Zu einem Vorbehalt unserer Gewährleistungsrechte bei Abnahme der Lieferung oder Leistung sind wir nicht verpflichtet. In Abweichung zu §§ 377, 378 HGB gelten Mängelrügen als rechtzeitig erhoben, wenn sie bei offenkundigen Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Wareneingang, bei folgenden Mängeln innerhalb von zwei Monaten nach deren Entdeckung geltend gemacht werden.

Für Mängel, Abweichungen von erteilten Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien oder die Nichteinhaltung garantierter
Daten sowie Schäden aller Art infolge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.

13. Patente, Urheber-, Markenrechte
Der Lieferant haftet für jeden Schaden, der uns daraus erwächst, dass der Gebrauch oder die Veräußerung der Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter verletzt. Darüber hinaus hält er uns und unsere Abnehmer von allen Ansprüchen frei, die Dritte deswegen an uns oder unsere Abnehmer stellen.

14. Geheimhaltung
Der Lieferant ist verpflichtet, die Bedingungen der Bestellung sowie sämtliche ihm für diesen Zweck von uns zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen (auch die, die er nach Anweisung von uns anfertigt) geheim zu halten und nur zur Ausführung der Bestellung zu verwenden. Sämtliche Unterlagen sind nach Abwicklung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von uns darf der Lieferant in Werbematerial usw. auf die Geschäftsverbindung nicht hinweisen. Ausrüstungen, die für uns hergestellt wurden, dürfen auf Messen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung ausgestellt werden.

15. Kundenschutz
Der Lieferant gewährt uns für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Bestelldatum Kundenschutz bezüglich unseres
Auftraggebers. Direktanfragen sind vom Lieferanten an uns weiterzuleiten.

16. Unvorgesehene Ereignisse
Wird uns die vorgesehene Verwendung der Lieferung oder Leistung unmöglich, so können wir vom Vertrag zurücktreten.

17. Forderungsabtretung/Eigentumsvorbehalt
Forderungen des Lieferanten gegen uns dürfen nur mit unserer schriftlichen Einwilligung an Dritte abgetreten werden. Wir sind berechtigt, auch solche Liefergegenstände, die noch unter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten stehen, zu verbrauchen oder weiterzuverkaufen, ohne dass dies einer Genehmigung oder einer Anzeige an den Lieferanten bedarf.

18. Gerichtsstand, Erfüllungsort
Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Münster, Westfalen. Das Recht der BRD findet Anwendung.

19. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Regelungen dieser Einkaufsbedingungen wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung wird eine wirksame Regelung vereinbart, die dem wirtschaftlichen Sinn nach der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.